Rechtlich: (BKZ)
Rechtlich:
Die Löschwasserversorgung ist Teil des Brandschutzes und eine Pflichtaufgabe der Gemeinden (§ 1, § 2 Abs. 1 NBrandSchG). Trinkwasserversorger stellen Löschwasser nur im Rahmen des vorhandenen Trinkwassernetzes bereit und sind nicht zu einem Netzausbau für Brandschutzzwecke verpflichtet. Ein über den Grundschutz hinausgehender Löschwasserbedarf (Objektschutz) ist gemäß § 2 Abs. 4 NBrandSchG durch die Bauherrschaft oder die Betreiber sicherzustellen. Aus § 41 NBauO ergibt sich kein Anspruch auf eine Erweiterung der öffentlichen Trinkwasserversorgung.
Ansprechpartner für Löschwasseranfragen bei uns im Hause ist:
Herr Andreas Ruth
Mail: netz(at)wvgn.de
Schneller Zugriff im Ernstfall
Löschwasser
Die Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist Aufgabe der Gemeinden und Teil des gesetzlich vorgeschriebenen Brandschutzes.
Wir als Trinkwasserversorger stellen Löschwasser nur im Rahmen der Trinkwasserversorgung bereit, also über das vorhandene Leitungsnetz und bestehende Hydranten. Eine Verpflichtung, das Trinkwassernetz speziell für den Brandschutz auszubauen oder bestimmte Löschwassermengen zu garantieren, besteht nicht.
Reicht die Löschwassermenge aus dem Trinkwassernetz nicht aus – zum Beispiel bei Industriegebieten oder Sonderbauten – müssen zusätzliche Löschwasserentnahmestellen (z. B. Zisternen, Teiche oder Brunnen) durch die Gemeinde oder den jeweiligen Objektverantwortlichen geschaffen werden.
Weitergehende Leistungen des Trinkwasserversorgers sind nur auf vertraglicher Basis und gegen Kostenausgleich möglich.
